Satzung

„42er Autoren – Verein zur Förderung der Literatur“

 § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „42erAutoren – Verein zur Förderung der Literatur“.
  2. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in der abgekürzten Form e.V.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  4. Der Sitz des Vereins ist Putlitz.
  5. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die selbstlose, ausschließliche und unmittelbare Förderung der Kunst und der Literatur, insbesondere die Förderung von Nachwuchsschriftstellern.

Der Vereinszweck soll verwirklicht werden durch:

  1. die Gestaltung einer öffentlich zugänglichen Internet-Site, die über den Zweck und die Ziele des Vereins informiert, insbesondere über dessen Förderung der Kunst und der Literatur.
  2. die Organisation von Veranstaltungen zur Förderung des Kulturaustausches.
  3. die Unterstützung der Mitglieder bei der Veröffentlichung von Werken, die Beratung und das Knüpfen von Kontakten sowie ggfs. die Mitherausgabe von Werken, wobei keine verlegerische Tätigkeit stattfindet.
  4. die Förderung des Austausches und des Kontaktes mit Personen, Vereinen und Interessenverbänden, die den Zielen und Zwecken des Vereins dienlich sein können.
  5. die Veröffentlichung einer Vereinszeitung und/oder eines elektronischen Newsletters als Information über die Internet-Site hinaus.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an die Stadt Putlitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Vereinsordnung

Der Verein kann sich eine Vereinsordnung geben, welche die Mitgliederversammlung bei der Hauptversammlung beschließt.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zu den Zielen des Vereins bekennt und deren Erreichen fördern möchte.

Die Mitgliedschaft gliedert sich auf in fördernde, ordentliche und Ehren-Mitgliedschaft.

Die Mitgliedschaft beginnt mit schriftlicher/elektronischer Bestätigung des Vereins an das Mitglied, spätestens aber zum Zeitpunkt der Entrichtung des  ersten Mitgliedsbeitrages.

Der Mitgliedsbeitrag ist in der Beitragsordnung geregelt.

  1. Förderndes Mitglied

1.1.   Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie jede juristische Person.

1.2.  Über die Mitgliedschaft als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

1.3.  Fördernde Mitglieder genießen nicht das Stimmrecht, nicht das aktive und passive Wahlrecht, haben jedoch das Recht, als Gäste bei Mitgliederversammlungen anwesend zu sein und die Publikationen des Vereins zu beziehen.

  1. Ordentliches Mitglied

2.1.   Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat. Voraussetzung für die ordentliche Mitgliedschaft ist es, dass das Mitglied schon zum Zeitpunkt der Antragstellung kulturschaffend tätig ist, insbesondere auf dem Gebiet der Literatur.

2.2.  Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Aufnahmeausschuss gemäß § 14 dieser Satzung.

  1. Ehrenmitglieder

3.1.  Ehrenmitglied kann jede Person sein, die den Anforderungen an ein förderndes Mitglied gemäß Ziffer 1.1. entspricht. Ausgenommen sind allerdings juristische Personen.

3.2.  Ehrenmitglieder werden von den ordentlichen Mitgliedern in einer Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit bestimmt.

3.3.   Ehrenmitglieder genießen nicht das Stimmrecht, nicht das aktive und passive Wahlrecht, haben jedoch das Recht, als Gäste bei Mitgliederversammlungen anwesend zu sein und die Publikationen des Vereins zu beziehen.

3.4.  Ehrenmitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

  1. Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Eine Rückzahlung bereits gezahlter Mitgliedsbeiträge findet nicht statt. Forderungen des Vereins über zum Zeitpunkt des Ausscheidens ausstehende Mitgliedsbeiträge bleiben bestehen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung zusätzlich vom gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen.

Beendet ein Mitglied seine Mitgliedschaft durch einen Austritt, so kann ein erneuter Antrag auf Aufnahme frühestens nach 6 Monaten gestellt werden. Über die Wiederaufnahme entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

  1. Der Ausschluss eines Mitglieds ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, dem Ansehen des Vereins schadet oder in seinen Publikationen strafrechtlich relevante Äußerungen tätigt.
  2. Den Antrag auf Ausschluss eines Mitgliedes aus Gründen, die nicht in Ziffer 8 geregelt sind, kann jedes ordentliches Mitglied des Vereins stellen. Der Antrag ist mit schriftlicher Begründung dem Vorstand vorzulegen. Dies kann auch auf elektronischem Wege erfolgen. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit darüber, ob der Ausschluss auf der nächsten Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt werden soll. Der Vorstand kann einstimmig entscheiden, dass die Rechte des betroffenen Mitgliedes bis zur beschlussfassenden Mitgliederversammlung ruhen.
  3. Die Beschlussvorlage ist dem betroffenen Mitglied vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen.
  4. Eine Stellungnahme des Mitglieds ist der Mitgliederversammlung, die über den Ausschluss befinden soll, schriftlich bekannt zu machen.
  5. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Er ist dem Mitglied durch den Vorstand unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  6. Wird ein Mitglied vom Verein ausgeschlossen, so entscheidet die Mitgliederversammlung  frühestens nach einem Jahr mit 2/3-Mehrheit auf Antrag des ausgeschlossenen Mitglieds über die Wiederaufnahme.
  7. An Mitglieder, die mit ihrem Beitrag im Rückstand sind, sendet der Vorstand ein Mahnschreiben an die letzte dem Verein bekannte Adresse. Dies ist auch auf elektronischem Wege möglich. In dem Schreiben muss darauf hingewiesen werden, dass das Mitglied von der Mitgliederliste gestrichen werden wird, wenn der rückständige Beitrag nicht binnen 6 Wochen ab Versendung des Schreibens voll entrichtet wird. Nach Ablauf der sechswöchigen Frist kann der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit das Mitglied von der Mitgliederliste streichen. Eine Mitteilung darüber wird an die letzte bekannte Adresse des Mitglieds versandt. Dies ist auch auf elektronischem Wege möglich. Die Forderungen gegen das Mitglied bleiben bestehen und werden notfalls auf dem Rechtswege weiterverfolgt.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Regelungen zu einem Mitgliedsbeitrag und einer evtl. anfallenden Aufnahmegebühr werden über eine gesonderte Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.

§ 8 Vereinsämter

  1. Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
  2. Es werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer gewählt. Die Prüfer bleiben bis zur satzungsgemäßen Bestellung neuer Kassenprüfer im Amt. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch zu prüfen, wobei den Kassenprüfern zur Prüfung sämtliche Unterlagen des Vereins (mit Ausnahme des Aufnahmeausschusses), Rechnungen, Bankauszüge und dergleichen zur Verfügung zu stellen sind. Die Kassenprüfer haben einen Bericht in der nächsten Mitgliederversammlung zu erteilen.
  3. Sofern die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, können Hilfspersonal eingestellt oder Dienstleistungen Dritter beauftragt werden, wenn die Mittel des Vereins dies zulassen. Über die Einstellung von Hilfspersonal entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Über die Beauftragung einer Dienstleistung entscheidet der Vorstand mit einstimmigem Beschluss. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen ausgeworfen werden.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. a) die Mitgliederversammlung,
  2. b) der Vorstand,
  3. c) der Aufnahmeausschuss,
  4. e) das Online-Votum,
  5. f) die Arbeitsgruppen

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden. Dies ist zugleich der Vorstand im Sinne des § 26 (2) BGB.
  2. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein, auch dem kontoführenden Kreditinstitut gegenüber. Es ist hierbei von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Im Innenverhältnis ist jedes Vorstandsmitglied verpflichtet, für jede Transaktion und/oder Auftragsvergabe über mehr als 1.000 € die Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes oder einen Beschluss der Mitglieder gemäß § 19  einzuholen.
  3. Scheidet ein Vorstandsmitglied des Vorstandes im Sinne des § 26 (2) BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus – gleich aus welchem Grunde -, so führt der verbliebene Vorstand die Geschäfte fort. Wenn alle Vorstandsmitglieder ausgeschieden sind, ist unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Neuwahl des Vorstandes einzuberufen.
  4. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
  5. Ein Vorstandsamt endet automatisch mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein. § 10 Nr. 3 ist entsprechend anzuwenden.
  6. Bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung können einzelne Vorstandsmitglieder durch eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen abgewählt werden. In solch einem Fall ist die Nachwahl eines neuen Vorstandsmitglieds zwingend erforderlich.

§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung, dem Aufnahmeausschuss, den Arbeitsgruppen oder dem Online-Votum übertragen sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Ausführung der den Vorstand betreffenden Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. Beschaffung von Mitteln,
  4. Erstellung des Haushaltsplans, die Buchführung und die Erstellung der Jahresberichte.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.
  2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens eines seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als abgelehnt.
  3. Der Vorstand kann, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Beschlussgegenstand zustimmen, im schriftlichen Verfahren beschließen.
  4. Der Vorstand ist berechtigt, Vorstandssitzungen auch online (im Internet) oder per E-Mail-Austausch abzuhalten. In solchen Fällen sind die diesbezüglichen Nachrichten zu protokollieren, als Faksimile den Vorstandsmitgliedern zur Verfügung zu stellen und vom protokollführenden Vorstandsmitglied abzuzeichnen und zu archivieren. Die Regelungen der Ziffern 1 bis 2 gelten für diese online abgehaltene Vorstandssitzung analog.

§ 13 Aufnahmeausschuss

  1. Der Aufnahmeausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu fünf Beisitzern.
  2. Der Aufnahmeausschuss wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Der Aufnahmeausschuss bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung eines neuen Aufnahmeausschusses im Amt.
  3. Mitglieder des Aufnahmeausschusses dürfen nicht in Personalunion Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 26 (2) BGB sein.
  4. Bei einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung können einzelne Mitglieder des Aufnahmeausschusses durch eine Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen abgewählt werden. Sollten der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter abgewählt oder ihre Mitgliedschaft im Verein beendet werden, so ist die unverzügliche Nachwahl eines neuen Vorsitzenden oder eines Stellvertreters zwingend erforderlich, bei Beisitzern nicht.

§ 14 Zuständigkeit und Aufgaben des Aufnahmeausschusses

  1. Der Aufnahmeausschuss entscheidet über den Erwerb der Mitgliedschaft als ordentliches Mitglied. Als Entscheidungsgrundlage dienen diesem Gremium entweder von den Bewerbern eingereichte Textproben oder veröffentlichte Werke, welche der Aufnahmeausschuss auf ihre Qualität hin prüft. Der Aufnahmeausschuss ist in seiner Entscheidung frei und unabhängig und grundsätzlich bzgl. seiner Entscheidungen weder dem Vorstand noch den Mitgliedern oder den Antragstellern rechenschaftspflichtig. In Ausnahmefällen kann der Vorstand jedoch Begründungen für getroffene Entscheidungen verlangen. Der Aufnahmeausschuss hat sich bei seinen Entscheidungen an den Interessen des Vereins und den Bestimmungen zu orientieren.
  2. Die Mitglieder des Aufnahmeausschusses entscheiden anonym und entweder auf schriftlichem oder auf elektronischem Wege, ob die Voraussetzungen für eine ordentliche Mitgliedschaft des Antragstellers gegeben sind. Der Entscheid muss innerhalb eines angemessenen Zeitraumes abgegeben werden. Der Vorstand ist über die Prüfung und die Entscheidung zu informieren. Der Aufnahmeausschuss informiert den Antragsteller schriftlich über die Entscheidung. Dieses ist auch auf elektronischem Wege möglich.
  3. Die Sitzungen des Aufnahmeausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Sitzungen des Aufnahmeausschusses finden nach Bedarf statt, mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Aufnahmeausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Entscheidung als abgelehnt.
  4. Wenn alle Mitglieder des Aufnahmeausschusses schriftlich ihr Einverständnis gegeben haben, kann der Aufnahmeausschuss Entscheidungen fällen, ohne dass eine Sitzung stattfindet. Der Vorsitzende hat dafür Sorge zu tragen, dass allen Mitgliedern des Aufnahmeausschusses sämtliche Materialien vorliegen, die für die Entscheidung über Aufnahmeanträge erforderlich sind. Die Stimmabgabe für Aufnahmeentscheidungen erfolgt schriftlich an die Postadresse des Vorsitzenden oder auf elektronischem Wege.
  5. Über die Sitzungen des Aufnahmeausschusses ist Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden des Aufnahmeausschusses oder, im Fall der Abwesenheit, von einem stellvertretenden Vorsitzenden gegenzuzeichnen und dem Vorstand vorzulegen. Dieses ist auf elektronischem Wege möglich.
  6. Der Aufnahmeausschuss ist berechtigt, Sitzungen auch per E-mail- oder Chat-Austausch abzuhalten. Die Regelungen der Ziffern 1 bis 5 gelten für diese online abgehaltene Sitzung analog.
  7. Gegen die Entscheidung des Aufnahmeausschusses kann innerhalb von vier Wochen beim Vorstand Einspruch erhoben werden. Dies ist dem Antragsteller mit der Ablehnung schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand entscheidet mit ¾-Mehrheit für eine Neuaufnahme des Verfahrens seitens des Aufnahmeausschusses unter Vorlage neuer aussagefähiger Werkproben.

§ 15 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

  1. a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
  2. b) wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder eine Versammlung wünscht.
  3. c) Die Mitgliederversammlung ist wenigstens einmal in jedem Jahr einzuberufen.

  § 16 Form der Einberufung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Dieses ist auch auf elektronischem Wege möglich.
  2. Die Bekanntmachung der Versammlung muss die Tagesordnung enthalten. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind zwingend im Wortlaut mit dem Einladungsschreiben bekannt zu geben.
  3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliedsanschrift.

§ 17 Beschlussfähigkeit

  1. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, in der mindestens sieben ordentliche Mitglieder persönlich anwesend sind.
  2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erforderlich.
  3. Ist eine einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 1 nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von zwei Wochen ab dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.
  4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit (Absatz 4) zu enthalten.

§ 18 Beschlussfassung, Wahl- und Stimmrecht

  1. Stimmberechtigt sind alle ordentlichen Mitglieder. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei andere Mitglieder vertreten. Die Vollmacht ist für jede Mitgliederversammlung neu zu erteilen.
  2. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft, oder wenn das Mitglied mit seinem Beitrag im Rückstand ist. Auskunft über die Beitragszahlungsstände geben alleine die Unterlagen des Schatzmeisters. Die Zahlung des Beitrages noch vor Beginn der Mitgliederversammlung ist möglich, auch vorbehaltlich, wenn der Eingang gezahlter Beiträge strittig ist oder nicht aus den Unterlagen des Schatzmeisters hervorgeht.
  3. Nur ordentliche Mitgliede genießen das aktive und passive Wahlrecht.
  4. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültigen Stimmen, es sei denn diese Satzung schreibt eine qualifizierte Mehrheit vor.
  5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag eines anwesenden ordentliches Mitgliedes ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  6. Ein Beschlussantrag ist angenommen, wenn er die jeweils erforderliche Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
  7. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  8. Zu einem Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Der Änderung des Zwecks des Vereins (§ 2 der Satzung) müssen zwei Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder zustimmen.
  10. Der Vorstand ist berechtigt, die Satzung in einem ihrer ursprünglichen Zielsetzung möglichst nahekommenden Sinne zu ändern, wenn es infolge gerichtlicher oder gesetzlicher Maßnahmen erforderlich sein sollte. Er muss der Mitgliederversammlung darüber berichten.

§ 19 Online-Votum

  1. Beschlüsse, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung, dem Vorstand oder dem Aufnahmeausschuss vorbehalten sind, können jederzeit über ein Online-Votum gefasst werden.
  2. Ein Online-Votum ist grundsätzlich möglich, wenn die hierfür erforderlichen technischen Einrichtungen vorhanden sind, die eine sichere und authentifizierbare Abstimmung über das Internet ermöglichen. Jedem ordentlichen Vereinsmitglied muss mit ausreichender Frist die Möglichkeit eingeräumt werden, sich für das Abstimmungsverfahren zu registrieren und zu authentifizieren. Die Information über ein anstehendes Online-Votum wird per E-Mail an alle ordentlichen Vereinsmitglieder versandt.
  3. Bei Online-Voten stimmberechtigt sind alle Vereinsmitglieder, die zum Zeitpunkt der Abstimmung auf einer Mitgliederversammlung das passive Wahlrecht genießen.
  4. Anträge für ein Online-Votum können von jedem ordentlichen Mitglied an den Vorstand gestellt werden. Der Vorstand muss solche Anträge, die den Regelungen der Satzung genügen, innerhalb von 21 Tagen zur Abstimmung stellen und die Mitglieder auf die Abstimmung hinweisen. Die Abstimmungsdauer für ein Online-Votum beträgt – 14 Tage ab Versand der E-Mail über das ausstehende Votum.
  5. Ein über ein Online-Votum gestellter Antrag gilt als angenommen, wenn die Hälfte der Abstimmenden mit „ja“ votiert hat und mindestens ein Viertel der ordentlichen Vereinsmitglieder an der Abstimmung teilgenommen hat.
  6. Anträge, die abgelehnt wurden, dürfen – auch ähnlichlautend – frühestens sechs Monate nach der Abstimmung abermals an den Vorstand gestellt werden.
  7. Mehrere Online-Voten dürfen sich zeitlich überschneiden. Bei mehr als fünf gleichzeitig aktiven Abstimmungen liegt es im Ermessen des Vorstandes, weitere Anträge bis zum Abschluss aller laufenden Abstimmungen aufzuschieben.

§ 20 Arbeitsgruppen

  1. Sämtliche Aufgaben, die zur Erreichung der Ziele des Vereins nötig sind, und die nicht dem Vorstand, dem Aufnahmeausschuss oder der Mitgliederversammlung obliegen, können von Arbeitsgruppen erledigt werden.
  2. Arbeitsgruppen werden online im Internet-Forum des Vereins organisiert. Sie sind für alle ordentlichen Mitglieder des Vereins offen. Jedes ordentliche Vereinsmitglied kann sich zudem jederzeit für die Mitarbeit in Arbeitsgruppen anmelden. Innerhalb der Arbeitsgruppen genießen die jeweils teilnehmenden Vereinsmitglieder die gleichen Rechte. Alle nicht teilnehmenden Vereinsmitglieder haben jederzeit Leserecht in allen Arbeitsgruppen mit Ausnahme der in Ziffer 5 geregelten Arbeitsgruppen.
  3. Über Art, Aufgabe und Zusammensetzung der Arbeitsgruppen entscheidet eine Arbeitsgruppe aus allen ordentlichen Vereinsmitgliedern, deren Leitung und Moderation der Vorstand innehat. Diese Arbeitsgruppe agiert auch als Streitschlichter in Konfliktfällen, die es in Arbeitsgruppen gibt. Ist eine Entscheidung innerhalb dieser Arbeitsgruppe nicht möglich, entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Entscheidungen in Arbeitsgruppen werden mit einfachen Umfragetechniken online im Forum des Vereins von der einfachen Mehrheit der jeweils teilnehmenden Arbeitsgruppenmitglieder gefällt.
  1. Arbeitsgruppen können in Ausnahmefällen als geschlossene Arbeitsgruppen eingerichtet werden, wenn die Mitglieder dies aus Diskretionsgründen – etwa bei gemeinsamer Text- oder Jury-Arbeit – oder aus organisatorischen Gründen – etwa bei Redaktionsarbeit – wünschen. Geschlossene Arbeitsgruppen entscheiden selbst über die Teilnahme weiterer Mitglieder, aber der Vorstand oder die in § 20.3 genannte Arbeitsgruppe können die Weisung erteilen, bestimmte Mitglieder aufzunehmen. Die geschlossenen Arbeitsgruppen haben die Mitglieder auf Wunsch über ihre Arbeit zu informieren.

§ 21 Protokollierung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.
  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 22 Persönlicher Haftungsausschluss der Vereinsmitglieder

Die Haftung des Vereins ist, soweit gesetzlich zulässig, auf das Vereinsvermögen beschränkt.

§ 23 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
  2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand gemäß § 26 (2) BGB.
  3. Über das Vereinsvermögen ist gemäß § 3 Abs. 5 der Satzung zu verfügen.

Die Satzung wurde am 29.12.1999 errichtet, zuletzt geändert durch Beschluss vom 07.12.2002, am 15.08.2009 in neuer Fassung beschlossen und am 05.06.2010 (§ 3 Absatz 5 Nr. 5), 21.04.2012 (§ 10 Absatz 4), 25.05.2013 (§ 10 Abs. 3) und 15.07.2017 (§ 13 Ziffer 3) geändert und am 30.03.2019 in neuer Fassung beschlossen.

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